Beantwortung häufiger Fragen

Übersicht zu den beantworteten Fragen

 

Kein Aufgebot zum WK erhalten - Pflicht zur Info-Beschaffung

Ich habe kein Aufgebot für den Wiederholungskurs erhalten. Wie soll ich mich verhalten?

Sie sind verpflichtet sich bei der Zivilschutzstelle zu erkundigen. In der kantonalen Zivilschutzverordnung ist folgendes geregelt:

Art. 7

  1. Die aufbietenden Stellen für die Grund-, die Zusatz- und die Kaderausbildung, die Weiterbildung sowie die Wiederholungskurse stellen den Schutzdienstpflichtigen vor dem Aufgebot eine Dienstanzeige zu. Der Dienstleistungsplan gemäss Art. 11 gilt ebenfalls als Dienstanzeige.
  2. Wer drei Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten hat, meldet sich bei der Aufgebotsstelle.
  3. Aufgebote für Einsätze gemäss Art. 27 Abs. 2 BZG3 und Art. 10 Abs. 3 ZSG2 bedürfen keiner Dienstanzeige.

Art. 11

Abs. 4: Schutzdienstpflichtige, die bis am 15. Dezember keinen Dienstleistungsplan erhalten haben, melden sich bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle der Gemeinde.

 

Umtausch ZS-Arbeitskleidung

Meine ZS-Arbeitskleidung passt mir nicht mehr, wo kann ich sie umtauschen?

Rufen sie bei der Zivilschutzstelle an und ersuchen sie nach einem Termin für den Umtausch der persönlichen Effekte. In der Regel verfügt die ZSO über genügend Ersatzkleider, um den Austausch vor der nächsten Diesntleistung zu machen. Bei ausgergewöhnlichen Kleidergrössen (Übergrössen) ist nach Absprache mit der Zivilschutzstelle diese im kantonalen Zeughaus zu fassen: siehe Seite persönliche Ausrüstung.

 

Dienstbüchlein - Duplikatsanfertigung

Ich finde mein Dienstbüchlein nicht mehr. Was soll ich tun?

Sie müssen so rasch wie möglich mit diesem Formular  durch den Kanton ein Duplikat anfertigen lassen. Leider kostet das Fr. 100.-

 

Erwerbsersatz (EO)

Ich habe Fragen zum Betrag, zum Bezug der Erwerbsausfallentschädigung oder zum Schutz des Arbeitsverhältnisses. An wen wende ich mich?

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Zuständige Stelle für Informationen:
SVA Zürich, 044 448 50 00
 
Grundsatz: Wer Dienst leistet in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst oder im Zivildienst, hat Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung   –> den Erwerbsersatz (EO).
 
Und das geht so:
  • Wer Dienst leistet, erhält dort eine Meldekarte (EO-Anmeldung).
  • Arbeitnehmende geben die Karte der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ab.
  • Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige schicken die Meldekarte der zuständigen Ausgleichskasse.
  • Wer für die Zeit des Dienstes keinen Lohn erhält, bekommt die Entschädigung direkt überwiesen.
  • Zahlt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Lohn auch für die Zeit des Dienstes aus, erhält sie oder er die Entschädigung. 

Wehrpflichtersatz

Die Rechnung zum Wehrpflichtersatz stimmt meines Erachtens nicht oder ich habe diesbezüglich Fragen. An wen wende ich mich?

Die zuständige Stelle ist die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zürich. Sie ist auf folgender Website bzw. unter folgender E-Mailadresse: wpe@amz.zh.ch oder unter folgender Telefonnummer erreichbar: 043 259 71 40.

Die Wehrpflichtersatzverwaltung hat folgende Öffnungszeiten: Mo - Fr  08:00 - 11:30  und   13:15 - 16:30

 

Missbräuchliche Kündigung wegen ZS-Dienstleistung

Mein Chef droht mir mit Kündigung wegen meiner ZS-Dienstleistung. Ist die Kündigung missbräuchlich?

Ja, eine Kündigung wegen der ZS-Dienstleistung ist gemäss Obligationenrecht missbräuchlich. Das Seco hat ein Merkblatt dazu herausgegeben. Bei einer Kündigung wegen ZS-Dienstleistung kann der Richter den Arbeitgeber zu einer Entschädigung bis max. sechs Monatslöhnen verpflichten. Die Kündigung bleibt aber gültig. Lies dazu auch den Bericht in Watson.

 

Weitere nützliche Informationen finden sie hier

 

Verhalten bei Gefährdungen

Wo finde ich Angaben über das richtige Verhalten bei Gefährdungen?

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Die wichtigsten Verhaltensanweisungen finden sie auf den letzten Seiten älterer Telefonbücher (Merkblatt: "Verhalten bei Gefährdung") oder als Download beim untenstehenden "Allgemeinen Alarm". Weiter gehende Anweisungen oder ganz spezifische Informationen werden durch die zuständigen Behörden je nach Fall über Radio (DRS/Lokalradio) bekannt gegeben.

Allgemeiner Alarm  >>so tönt er!<<

Was soll man tun?

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Entwarnung

  • Erfolgt über Mitteilungen im Radio, Fernsehen oder durch die örtlichen Behörde

Schutzräume / Schutzplatz

Wo erhalte ich Auskunft über meinen Schutzplatz?

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Bei Katastrophen und Notfällen - dazu gehören auch überraschende Terroranschläge mit ABC-Bedrohung - ist ein Bezug der Schutzräume nicht erforderlich. Gemäss den heutigen Einsatz- und Alarmierungskonzepten wird die Bevölkerung im betroffenen Gebiet über Radio (DRS/Lokalradio) aufgefordert,

  • sich in ein Gebäude zu begeben
  • Türen und Fenster zu schliessen
  • Lüftungen und Klimaanlagen abzustellen
  • weitere Informationen und Verhaltensanweisungen der Behörden abzuwarten.

Der organisierte und von den Zivilschutzorganisationen unterstützte vorsorgliche Bezug der Schutzräume bleibt eine Massnahme für den bewaffneten Konflikt.

Schutzraumbaupflicht / Schutzraumunterhalt

Muss man in der heutigen Zeit noch Schutzräume bauen, bzw. Schutzräume unterhalten/pflegen?

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Es besteht nach wie vor eine Schutzraumbaupflicht, wenn in der Gemeinde ein Schutzplatzdefizit besteht oder die Distanz zum nächsten Schutzplatz zu gross ist. Basierend auf dem Ergebnis aus Zivilschutzgrunddaten, der Schutzraumsteuerung sowie der Einsatzbereitschaft der Schutzanlagen und Schutzbauten ist die Gemeinde für die Überwachung, Planung und Umsetzung der Massnahmen sowie der Bereitstellung der benötigten Finanzen zuständig.Schutzräume müssen unterhalten werden. Zur Beurteilung der Einsatzbereitschaft der bestehenden Schutzräume sind diese periodisch, spätestens alle fünf Jahre, durch die Gemeinde zu kontrollieren. in den Gemeinden sind Kontrollorgane für die Beurteilung der Schutzraumbaupflicht zuständig. Deren Adresse erfahren sie auf der Bauabteilung der entsprechenden Gemeinde.

 

Haushaltvorrat / Notvorrat

Ist ein Haushaltvorrat nötig?

 vorrat.jpg Der Bevölkerung wird geraten einen Haushaltvorrat (Notvorrat) anzulegen, welcher den Energiebedarf für 14 Tage pro Person decken kann. Weitere Informationen sowie Broschüren erhalten Sie beim Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL).
Bundesamt für wirtschafliche Landesversorgung
3003 Bern
Telefon +41 31 322 21 56
Telefax +41 31 322 20 57

Notfallplan

Gibt es eine Anleitung zum persönlichen Notfallplan?

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Fünfzehn Minuten Vorbereitung können ihr Leben retten. Erstellen sie ihren persönlichen Notfallplan.

In einer Notsituation werden sie mit grundlegenden Fragen konfrontiert, die sich im Alltag nicht stellen. Wie kontaktiere ich meine Angehörigen? Wo gehe ich hin? Was nehme ich mit? Ein aktueller Notfallplan hilft ihnen, schnell und richtig zu reagieren.

Es gibt bei "Alertswiss" ein PDF-Formular zum downloaden und den Link zum nützlichen Smartphone-App.